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Home Soziales & Recht Pflanzenschutzmittel-Abdrift auf Anwohnergrundstücke verhindern

Pflanzenschutzmittel-Abdrift auf Anwohnergrundstücke verhindern

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In den vergangenen Jahren hat die Anzahl der Beschwerden und Anzeigen von Anliegern bezüglich der Abdrift beim Pflanzenschutzmittel-Einsatz durch Betriebe der Landwirtschaft und des Gartenbaus zugenommen. Die betroffenen Anlieger (Haus- und Kleingärtner, Schulen, Kindereinrichtungen, Sportvereine) fühlen sich durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln belästigt und befürchten gesundheitliche Schädigungen.

Anwenderpflichten:
Der Anwender von Pflanzenschutzmitteln hat eine besondere Sorgfaltspflicht, die sich insbesondere auch aus der „Guten fachlichen Praxis“ ergibt.

Er hat alle Maßnahmen zu ergreifen, damit eine Abdrift von Pflanzenschutzmitteln auf angrenzende Grundstücke ausgeschlossen wird. Die Gebrauchsanleitungen der Pflanzenschutzmittel und die daraus resultierenden Auflagen sind unbedingt einzuhalten.

Vorsichtsmaßnahmen durch Pflanzenschutzmittelanwender 

  • rechtzeitige Information der Anlieger über bevorstehende Pflanzenschutz-Maßnahmen
  • Einhaltung eines zusätzlichen Sicherheitsabstandes zu Anliegerflächen
  • Windgeschwindigkeit und -richtung beachten
  • im Anliegerbereich möglichst mit großen Tropfen und mit möglichst tiefen Spritzbalken spritzen, gegebenenfalls Düsen oder Spritzbalken abschalten.
  • Sofortige Information der Anlieger bei Abdrift, gleichzeitig Information des amtlichen Pflanzenschutzdienstes.
  • Aufgetretene Schäden durch Abdrift sind zu regulieren.

Vorsorgemaßnahmen durch Anlieger
Der Anlieger hat eine Duldungspflicht gegenüber der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, soweit sie entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und die Nutzung seines Grundstückes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

Ist dem Anlieger die beabsichtigte Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln bekannt, hat er Vorsorge zu treffen, indem er z. B. die erntefähigen Kulturen in unmittelbarer Nähe der Behandlungsfläche abdeckt und somit eine mögliche Kontamination verhindert.

Sofortige Information des Pflanzenschutzmittel-Anwenders an den Geschädigten bei Verdacht durch Abdrift.

Broschüre: PDF - Hinweise zum Pflanzenschutz im Gemüsebau 2010 ^

Quelle: TLL (Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft)

 

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